Prostituierte können nun klagen
Bis dato war die Prostitution sittenwidrig. Aus diesem Grund konnten Prostituierte keine Verträge abschließen, welche die Ausübung ihrer Tätigkeit betraf. Auch konnten sie den Lohn für ihre sexuelle Dienstleistung nicht einklagen. Dies hat sich nun grundlegend ge- ändert. Eine Sexarbeiterin klagte einen Freier, der zwar Sex konsumierte aber nicht dafür be- zahlte. Die Causa landete schlussendlich beim OGH. Die Höchstrichter (3 Ob 45/12g) trafen folgende Entscheidung: „Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbar- tes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klag- bare Entgeltforderung.“ Für uns eine völlig weltfremde Entscheidung, denn normalerweise wird im Bordell ohne- hin vorher bezahlt. Durch den Fall der Sittenwidrigkeit ergibt sich nun, dass es sich bei der Vereinbarung zwischen dem Freier und der Prostituierten nun rechtlich um einen Werkvertrag handelt. Das bedeutet wiederum, dass auch der Freier klagen können muss, wenn er schon be-zahlt hat und keine ordentliche Leistung erhalten hat. Man darf schon gespannt sein, wie eine eventueller Prozess eines Freiers ausgehen wird, der auf Grund einer nicht zu- friedenstellenden Leistung sein bereits bezahltes Geld einklagt. Woher kommt die Lebenserfahrung der OGH-Richter
Interessant in der OGH- Entscheidung ist die Ausführung: ".... der Beklagte sei sowohl am 5. Februar 2008 als auch am 17. Februar 2008 jeweils fünf Stunden mit einem Mäd- chen im Zimmer gewesen, als der Lebenserfahrung widersprechend." Von welcher Lebenserfahrung ist hier die Rede ? Der eigenen Lebenserfahrung der OGH- Richter? Woher haben diese Herrschaften diese Lebenserfahrung? Sind die honorigen Höchstrichter gar Bordellbesucher? Diese Frage tut sich für uns auf, da offensichtlich kein Sachverständiger beigezogen wurde. Auf Grund der Vertragfähigkeit, welche nun durch die Klagfähigkeit gegeben ist, müssten jetzt eigentlich auch im Strafrecht Änderungen vorgenommen werden, wie z.B. Begünst- igung der Prostitution, deren Zuführung oder Gelder für Beschützerdienste. Vom Freier zum Manager
Jedenfalls hat auf diese neue Situation bereits ein Mann in Wien reagiert. Vermutlich war er früher ein ganz normaler Freier, der für Sex im Bordell bezahlte. Die OGH- Entscheidung ermöglicht ihm nun, mit Sexarbeiterinnen ein Vertragsverhältnis abzuschließen, ohne sich dabei strafrechtlich schuldig zu machen. Er läuft von Bordell zu Bordell und verteilt nach- folgenden Zettel an die Schönen der Nacht. Zur Vergrößerung Screen mit rechter Maustaste anklicken und Grafik anzeigen bestätigen. Unter der großmundigen Bezeichnung „Call Girl Service Manager“ bietet er den Sexarbeiter- innen kleinere Waren- und Dienstleistungen an. Als Gegenleistung fordert er Sex in allen möglichen Variationen. Liest man sich das Angebot des „Managers“ aufmerksam durch, kann nur ein Schluss daraus gefolgert werden: Jede Prostituierte die von diesem erstaun-lichen Service Gebrauch macht gehört in der Sekunde besachwaltet. ***** 2012-06-04
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Kommentare
vielleicht habens ein paar ausgiebige exkursionen gemacht um lebenserfahrung zu kriegen?
Na was glaubst? Top-Juristen, die Jahrelang 80-100 Stunden die Woche gehackelt haben, als Ehefrauen toll ausgebildete und potenziell ebenso zickige Juristinnen "genießen". Was werden die machen?
Die verrechnen 200-500,- die Stunde, da ist schnell mal ein Quickie in der Mittagspause drin.
Geklagt hat nicht eine Prostituierte, sondern ein Bordellbetreibe r. Ob in der Branche Vorauskasse üblich ist, ist für die grundsätzliche Frage, ob eine einklagbare Forderung entsteht, unerheblich. Im gegenständliche n Fall gab es ja eine Forderung.
Sachverständige werden bei Höchstgerichten nicht beigezogen, weil die Beweisaufnahme nur in der Hauptverhandlun g stattfindet. Höchstgerichte können nur bemängeln, dass es verabsäumt wurde Beweise berücksichtigen oder dass Beweise falsch gewürdigt wurden, und den Fall an das Erstgericht zurückverweisen . Sie führen selbst kein Beweisverfahren durch.
Der OGH hat eine Rechtsfrage zu einem an ihn herangetragenen Fall beantwortet: Aus vereinbarten Sexdienstleistu ngen entsteht eine einklagbare Forderung. Nicht mehr, nicht weniger. Weitere Konsequenzen, etwa für das Strafrecht, ergeben sich daraus nicht.
Trotzdem aber: Welches Gericht, welche Richter?
Vor dem OGH müssen ja mindestens 4 Richter beteiligt gewesen sein.
inhr.net/.../...
2.) Natürlich handelt es sich nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Dienstleistungs vertrag. Un da ist kein erfolg, sondern lediglich Bemühen geschuldet.