Was ist bei der Parkraumüberwachung MA67 eigentlich los?
Im amtlichen Mail ganz einfach einen Satzteil mit wichtigem Gesetzestext weggelassen
Erst vorgestern haben wir den Beitrag „Welche Qualifikationen sind für den Job eines Parksheriffs erforderlich?“ (wo aus einem Mercedes ein Porsche wurde) gebracht, der mittlerweile auch Niederschlag in der auflagenstarken Tageszeitung HEUTE fand.
Jedenfalls dachte die zu Unrecht bestrafte Lenkerin, dass sie mit einem netten Mail an die MA67 die Angelegenheit berichtigen könne, denn dass der Parkraumwächter mehrere Fehler gemacht hatte steht einwandfrei außer Zweifel.
Als Antwort erhielt sie ein überhebliches Schreiben, in dem unter anderem zu lesen war:
„Zur Feststellung der Identität ist in erster Linie die einwandfreie Ablesung des Kennzeichens wesentlich, während die Angaben über Merkmale des Fahrzeuges, wie insbesondere dessen Marke, Type und Farbe als Beweismittel zurücktreten“
Dem Satz war noch die Zahl „VwGH 10.9.1980, 1544/78, ZfV 1981/1374“ beigefügt und damit endet auch schon die Zitierung des VwGH-Rechtssatzes. Mit diesem Zitat aus dem betreffenden VwGH-Rechtsatzes wollte man der bestraften Lenkerin augenscheinlich vermitteln, dass sie mit einem Rechtsmittel keine Chance hat.
Uns kam das komisch vor und recherchierten deswegen. Unser Bauchgefühl hat uns nicht in Stich gelassen, denn hatte doch der/die vmtl. Vorgesetzte des Parkraumwächters einen sehr erheblichen Teil des Satzes weggelassen. Und zwar jenen wichtigen Teil aus dem erkennbar ist, dass der besagte VwGH-Rechtssatz für den fließenden und nicht für den ruhenden Verkehr gilt.
Im Gesetzestext heißt es nämlich weiter:
„zumal dem Sicherheitsorgan nicht unter allen Umständen zugemutet werden kann, nicht nur die Ablesung des Kennzeichens, sondern auch die sonstigen Merkmale eines fahrenden KFZ genau zu bezeichnen.“
Nun stellt sich für uns die Frage, hat jene Person (vmtl. Vorgesetzte/r des Parkraumwächters), die das Antwort-Mail an die zu Unrecht bestrafte Lenkerin verfasste, den wichtigen Teil des Satzes im besagte VwGH-Rechtssatz absichtlich weggelassen, um die Lenkerin bzgl. der Ergreifung eines Rechtsmittels einzuschüchtern oder machte diese ebenfalls wie ihr Kollege der Parkraumwächter einfach „nur Fehler“? Auf unsere Nachfrage erhielten wir die Zusage eines Rückrufes, welcher in der Person des Pressesprechers der MA67 erfolgte. Dieser versprach uns, der Sache nachzugehen und uns zeitnah zu informieren. Wir bleiben da am Ball und werden über Ergebnisse berichten.
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- Beitrag veröffentlicht:26. Februar 2026