Röntgeninstitut lenkte ein
Mittlerweile ist der Corona-Wahn derart fortgeschritten, dass auch etliche Ärzte/Ambulanzen in Sachen „G“ tun was sie wollen, auch wenn es der Corona-Verordnung nicht entspricht. Beispielsweise prangt an der Eingangstüre der Röntgendiagnostik ein Hinweis, dass Begleitpersonen einen „2G“-Nachweis benötigen, wenn sie das Institut betreten wollen. Dem Aushang nach gilt das augenscheinlich auch, wenn man Begleitperson eines Kindes ist. Denn von einer Ausnahme ist nichts vermerkt.

Dass dem nicht so ist, bestätigt der §21, Absatz 3, Pkt. 2 der aktuellen Covid Schutzmaßnahmenverordnung.

Auf schriftliche Anfrage und Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen, machten das Röntgeninstitut nun einen Rückzieher. In einer schriftlichen Stellungnahme erklärte man nun:
„In unserer Röntgenordination haben wir im Rahmen des COVID- Schutzkonzepts festgelegt, dass ein gültiger 2G Nachweis für geplante Untersuchungen für Begleitpersonen notwendig ist. Falls keine Begleitperson mit 2GNachweis verfügbar ist, akzeptieren wir auch einen bis zu 48 Stunden alten PCR Test, falls nicht verfügbar Antigentest. Prinzipiell ist aus Datenschutzgründen und für die notwendige Zustimmung zur Untersuchung als Begleitperson eines unmündigen Minderjährigen ( <14 Jahre) eine erziehungsberechtigte Person notwendig.“
Schön wäre es noch, wenn das Röntgeninstitut diese Ausnahme auch auf der Eingangstüre plakatieren würde.
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21.02.2022
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